AGB

I Allgemeine Vertragsbestimmungen

(1) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn wir nicht binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widersprechen. Die fristgemäße Absendung der Anzeige (Datum des Poststempels) genügt.

(3) Mündliche Nebenabreden, die bei den Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages gemäß Ziffer 2. getroffen werden, sind nur durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

(4) Im Falle schuldhafter Verletzungen unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages können Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden.

II Preise und Zahlungen

(1) Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

(2) Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir verpflichten uns, den Käufer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.

(3) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem Käufer nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank oder in Höhe von 7 % zu berechnen. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonto-Beträge.

(4) Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt einer pünktlichen Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt am Tage der Einlösung als erfolgt.

III Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

(1) Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt , die Vertragserfüllung abzulehnen und 25 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechtes ist davon abhängig, dass eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.

(2) Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten der Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Ware pro angefangene Woche, höchstens jedoch 25, DM je angefangene Woche, zu verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(3) In allen Fällen dieser Ziffer III bleibt beiden Vertragsparteien der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.

IV Lieferung

(1) Für den Käufer besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.

(2) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessenen Nachfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben muss: Bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu vier Wochen eine Nachfrist bis zu zwei Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen vier und neun Wochen eine Nachtrist von drei Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit von ab zehn Wochen eine Nachfrist von vier Wochen.

(3) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wenn uns der Lieferant aus Gründen, die für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragsparteien hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrage oder den Umständen ergibt, dass sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind.

(4) Der Verkäufer ist zu in sich geschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

(5) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann.

(6) Die Auslieferung erfolgt, sofern nicht auf dem Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde, frei Haus. Der Käufer haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen erreichbar ist und die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Andernfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.

V Montage

(1) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung und Montage der Ware hinausgehen.

(2) Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist der Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.

VI Mängelrügen

(1) Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich erhoben werden, Mangelrügen für offensichtliche Mängel werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung die Mängel schriftlich angezeigt hat Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns insoweit von unserer Gewährleistungsverpflichtung.

(2) Der Käufer hat bei Selbstabholung die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.

VII Gewährleistung

(1) Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:

a) Sind die Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern und /oder kostenlos Ersatz liefern.

b) Zur Vornahme dieser Handlung, auch, soweit zumutbar in seiner Wohnung, hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Gewährleistungspflicht frei.

c) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

(2) Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.

(3) Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden Gegenstände sind handelsüblich und, soweit dem Käufer zumutbar, auch zulässig.

(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mangelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.

(5) Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im wesentlichen auf die Fläche der Front. Die Mitverwendung anderer Holz sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.

(6) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige Temperatur und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

VIII Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc., unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

(2) Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten für die Wahrung unserer Eigentumsrechte.

(3) Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetreten Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

IX Zusatzarbeiten

(1) Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen.

(2) Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme und Behandlung von Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

X Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Görlitz.

(2) Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Wenn der Käufer keinen ausschließlichen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.